Vereins Satzung

Satzung des Vereins „MTB-Overath e.V.“


§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 26.01.2023 in Overath begründete Verein führt den Namen „MTB-Overath e.V.“ und hat seinen Sitz in Overath. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bergisch Gladbach eingetragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) §52 Nummer 21. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insbesondere des Mountainbike- Radsportes. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
    • a) Die Förderung der sportlichen Jugendarbeit.
    • b) Die Förderung des Naturschutzes und der Aufklärung der Mitglieder in diesem Sinne
    • c) Moderation und Kommunikation zwischen verschiedenen Nutzergruppen des Waldes. d) Den Bau und die Unterhaltung von zweckdienlichen Sportanlagen.
    • d) Interessenvertretung derjenigen, die diesen Sport ausüben

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Zugehörigkeit zu einem Verband

Ordentliche Mitglieder sind über ihre Mitgliedschaft im Verein automatisch auch Mitglieder im „Kreissportbund Rheinisch Bergischer Kreis e.V.“, sowie dem Landessportbund NRW.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Beitritt zu dem Verein über eine ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft erfolgt über einen Schriftlichen Antrag an den Vorstand. Der Antrag kann über den Postweg oder als E-Mail erfolgen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Der Aufnahmeantrag kann ohne Angabe von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antragsteller mit.
  2. Jedes ordentliche Mitglied erkennt die Satzungen, Ordnungen des „MTB-Overath“ und der Verbände, denen der Verein angehört, an.

§ 4 Mitglieder

Folgende Formen der Mitgliedschaft sieht der Verein vor:

  1. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliches Mitglied können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Familienmitglieder
    Familienmitglieder können alle natürlichen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Familienmitgliedschaft ermöglicht es einer einzelnen Person bis zu sechs weitere Personen in diese Mitgliedschaft aufzunehmen. Familienmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten, wie ordentliche Mitglieder. Familienmitglied kann nur sein:
    a) Wer mit der angemeldeten Person die Ehe geschlossen hat, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit dieser ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit dieser Person lebt.

    und / oder

    b) Wer mit der anmeldenden Person in einem Verwandtschaftsverhältnis Ersten Grades steht oder diesem Verwandschaftsverhältnis gleichgestellt ist (z.B. Stief- oder Adoptivkinder). Diese Personen können jedoch nur bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Familienmitglied sein.
  3. Fördermitglieder
    Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen (Firmen, Institute, Gesellschaften, Behörden, eingetragene Vereine, Verbände, etc.) werden, welche die Ziele und Tätigkeiten des Vereins fördern wollen. Sie unterstützen die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines Förderbeitrages. Sie werden über die Vereinstätigkeit informiert.

§ 5 Beiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag sowie Sonderbeiträge, Gebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitrags- und Gebührenordnung beschlossen. Der Vorstand legt diese Gebühren nach pflichtgemäßem Ermessen mit einfacher Mehrheit fest.
  2. Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beiträge, Gebühren und / oder Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung, Fördermitglieder nur Sitz. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  2. Die Mitglieder sind dem Verein gegenüber verpflichtet, jedwede Änderung der Anschrift oder – im Falle einer erteilten Einzugsermächtigung – der Bankdaten mitzuteilen. Kommt ein Mitglied dieser Pflicht nicht nach, sind dem Verein evtl. anfallende Rücksende- oder Rückbelastungsgebühren durch das Mitglied zu erstatten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich (auf dem Postweg oder per E-Mail), ohne Einhaltung einer Frist, an den Vorstand zu richten. Der Austritt wird zum Schluss des Kalenderjahres wirksam, in dem die Kündigung dem Vorstand zugeht.
  3. Ein Mitglied kann, nachdem ihm Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist, aus wichtigem Grund vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, insbesondere wegen:
    • a) vereinsschädigenden Verhaltens,
    • b) grober oder wiederholter Verstöße gegen die Satzung,
    • c) Nichtzahlung von Beiträgen trotz zweimaliger Mahnung.

§ 8 Rechtsmittel

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§ 3) und gegen den Ausschluss vom Verein (§ 7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung schriftlich beim Vorsitzenden einzulegen.
Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur endgültigen Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds, soweit sie von der Entscheidung des Vorstands berührt sind.

§ 9 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  • a) die Mitgliederversammlung und
  • b) der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Kalenderjährlich statt.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform an alle Mitglieder. Im Falle einer Familienmitgliedschaft wird nur das anmeldende Mitglied benachrichtigt. Die Einladung ergeht grundsätzlich an die letzte vom Mitglied hinterlegte E-Mail-Adresse, sowie dem offiziellen Messenger Kanal des Vereins versandt. Eine postalische Einladung wird nur versandt, sofern das Mitglied weder eine E-Mail Adresse hinterlegt hat, oder nicht am Messenger Dienst teilnimmt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen:
    • a) wenn der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit beschließt oder
    • b) auf schriftlichen Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder.
  5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an.
  6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt.
  7. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
  8. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstands eine Geschäftsordnung für den Verein beschließen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    • a) einer oder einem ersten Vorsitzenden
    • b) der oder dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden
    • c) der oder dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden
    • d) der oder dem Schatzmeister(in).

Darüber hinaus kann eine sinnvolle Anzahl von Beisitzenden gewählt werden. Den Beisitzenden kann mit ihrer Wahl eine Funktion oder auch Aufgabe übertragen werden. Die Anzahl der Beisitzenden wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestimmt.

  1. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Seine Mitglieder bleiben bis zur Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Ein Ausscheiden aus dem Amt ist nur auf persönlichen Wunsch des Vorstandsmitgliedes, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung (einfache Mehrheit) möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
  2. Der Vorstand vertritt den Verein in der Öffentlichkeit und trifft die für den Verein maßgeblichen Entscheidungen, auch wenn diese kassenwirksam sind.
  3. Als Vorstandsmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder wählbar, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  4. Der gewählte Vorstand des Vereins kommt mindestens zwei mal pro Kalenderjahr zu Sitzungen zusammen. Sitzungen können auch über digitale Medien, wie z.B. Telefon- oder Videokonferenz, abgehalten werden.
  5. Der Vorsitzende oder ein beauftragter Vertreter beruft Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese. Er ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
  6. Beschlüsse des Vorstandes können außer im Rahmen von Vorstandssitzungen auch im Umlaufverfahren oder fernmündlich gefasst werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt

§ 12 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der oder die Vorsitzende, der oder die Erste oder Zweite Stellvertreter(in) vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird die Stellvertreterin oder der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden tätig.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 14 Kassenprüfung

Die Kassen des Vereins werden in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung des Vereins auf zwei Jahre gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des gewählten Vereinsvorstandes sein. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Vorstands.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • a) der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit beschlossen hat, oder
    • b) diese von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
    Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Europischer Tier- und Naturschutz e.V“ mit Sitz in Todtemann 8, 53804 Much, der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Tierschutzes zu verwenden hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  5. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Mitglieder mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.